Sabbatical und Stellvertretungen

Eine Professorin oder ein Professor kann unter folgenden Voraussetzungen Antrag für ein Sabbatical stellen:

  • Nach Ablauf von mindestens sechs Anstellungsjahren ab Amtsantritt oder sechs Jahre nach dem letzten Forschungsurlaub.
  • Nach Beendigung des Urlaubs soll die betreffende Professorin bzw. der betreffende Professor in der Regel noch mindestens drei Semester an der ETH Zürich tätig sein.
  • Der Antrag ist rechtzeitig, d.h. mindestens ein Semester vor dem geplanten Antritt des Sabbaticals, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der ETH Zürich zu richten.
  • Der Urlaub soll mindestens teilweise an einer Hochschule im Ausland oder in der Wirtschaft verbracht werden. Er stellt keine bezahlten Ferien dar.
  • Vor Einreichung des Gesuches ist das Einverständnis der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers einzuholen.
  • Eine qualifizierte Stellvertretung im Bereich des Unterrichts, des Prüfungswesens sowie der Doktorierendenbetreuung muss gewährleistet sein.
  • Möglich sind ein halbjähriger, voll bezahlter Sabbatical oder ein ganzjähriger, teilbezahlter Forschungsurlaub.

Alle weiteren Informationen bezüglich Finanzierung etc. finden Sie in der Rechtssammlung der ETH Zürich.

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